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Frau aus Sarnen erhält keine Prozesskostenbefreiung und muss Gebühren zahlen

Eine Frau wollte Rückbauarbeiten auf ihrem Grundstück stoppen und kostenlose Rechtshilfe erhalten. Die Gerichte lehnten beides ab – sie muss nun 500 Franken Gerichtskosten zahlen.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Eine Frau aus der Gemeinde Sarnen im Kanton Obwalden wandte sich zunächst an das Kantonsgericht, dann an das Verwaltungsgericht, um Rückbauarbeiten auf einer Parzelle in Ramersberg stoppen zu lassen. Zudem beantragte sie, von den Gerichtskosten befreit zu werden. Das Verwaltungsgericht trat auf ihre Eingaben nicht ein und auferlegte ihr Kosten von 500 Franken. Zur Begründung hielt der Gerichtspräsident fest, alle relevanten Rechtsfälle in dieser Angelegenheit seien bereits rechtskräftig abgeschlossen.

Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und erneuerte ihr Gesuch um Kostenbefreiung. Sie erwähnte dabei erneut die Rückbauarbeiten und beantragte deren Untersagung. Das Bundesgericht wies sie darauf hin, dass eine Kostenbefreiung nur im Rahmen eines konkreten, laufenden Verfahrens möglich sei – nicht unabhängig davon.

Das Bundesgericht prüfte, ob es auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts eintreten könne. Es stellte fest, dass die Frau in ihren Eingaben nicht konkret darlegte, inwiefern der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sei. Eine Beschwerde muss sich inhaltlich mit den Überlegungen der Vorinstanz auseinandersetzen – das war hier nicht der Fall. Soweit die Frau Anträge zu den Rückbauarbeiten stellte, gingen diese über den zulässigen Verfahrensgegenstand hinaus.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um Kostenbefreiung wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 500 Franken. Zudem behielt sich das Gericht vor, künftige ähnliche Eingaben in dieser Sache ohne weitere Behandlung abzulegen.

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Urteilsnummer: 1C_205/2026

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