Symbolbild

Mutter scheitert mit Forderung nach alleiniger Obhut über Tochter

Getrennte Eltern stritten um die Betreuung ihrer Tochter. Die Richter bestätigten die hälftige Aufteilung zwischen Vater und Mutter.

Publikationsdatum: 27. Mai 2026

Ein unverheiratetes Paar aus dem Kanton Zürich trennte sich Anfang 2023. Aus der Beziehung stammt eine 2020 geborene Tochter. Der Vater reichte beim Bezirksgericht Dietikon eine Klage ein, um die Betreuung und den Unterhalt des Kindes gerichtlich regeln zu lassen. Seither betreuten beide Elternteile die Tochter abwechselnd – die Mutter zu rund 55 Prozent, der Vater zu rund 45 Prozent.

Das Zürcher Obergericht ordnete im Juli 2025 eine hälftige Betreuung an: Der Vater ist jeweils von Montagmorgen bis Mittwochmittag sowie an jedem zweiten Wochenende zuständig, die Mutter übernimmt die übrige Zeit. Zudem errichtete das Gericht eine Beistandschaft, um die Eltern bei Konflikten zu unterstützen. Beiden Elternteilen wurde angewiesen, ihr Sexualleben strikt von der Tochter fernzuhalten – nachdem das Kind im Frühjahr 2024 auffällige frühsexualisierte Verhaltensweisen gezeigt hatte, die inzwischen nicht mehr auftreten. Der Vater wurde zudem verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge an die Mutter zu zahlen.

Die Mutter zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Sie verlangte das alleinige Sorgerecht, ein blosses Besuchsrecht für den Vater sowie höhere Unterhaltsbeiträge. Ausserdem wehrte sie sich gegen die ihr auferlegte Weisung zu ihrem Sexualleben und gegen die Beistandschaft. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass die hälftige Betreuung dem Kindeswohl entspricht: Beide Eltern seien grundsätzlich erziehungsfähig, und die seit 2023 gelebte abwechselnde Betreuung spreche für Kontinuität. Der schwere Elternkonflikt allein schliesse eine alternierende Obhut nicht aus, zumal die Eltern trotz Streit schriftlich über die Kinderbelange kommunizieren könnten.

Auch die Weisung an die Mutter hielt das Gericht für rechtmässig: Angesichts der dokumentierten Vorfälle auf beiden Seiten sei nicht klar, aus welchem Umfeld die Tochter die frühsexualisierten Verhaltensweisen übernommen habe. Die Beistandschaft sei angesichts des anhaltenden Elternkonflikts und der beidseitig eingeschränkten Bereitschaft, den anderen Elternteil zu akzeptieren, gerechtfertigt. Bei den Unterhaltsbeiträgen korrigierte das Gericht zwei kleinere Rechenfehler der Vorinstanz, liess die festgesetzten Beträge aber insgesamt bestehen.

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Urteilsnummer: 5A_693/2025

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