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Anwalt bekommt mehr Honorar für Verteidigung eines Lebenslänglichen

Ein Anwalt erhielt für seine Arbeit weniger Honorar als von der Vorinstanz festgelegt. Nun wird ihm der ursprüngliche Betrag von 15'312 Franken zugesprochen.

Publikationsdatum: 27. Mai 2026

Ein Anwalt hatte einen Mandanten im Verfahren über die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit gleichzeitiger Verwahrung vertreten. Das Strafgericht des Kantons Zug sprach ihm dafür eine Entschädigung von 15'312 Franken zu. Der Anwalt war mit diesem Betrag nicht zufrieden und verlangte rund 19'600 Franken. Er legte Berufung ein – doch das Zuger Obergericht kürzte sein Honorar noch weiter auf 12'371 Franken.

Gegen diese Kürzungen wehrte sich der Anwalt vor dem höchsten Gericht der Schweiz. Er beanstandete unter anderem, dass die Vorinstanz Aufwendungen für Gefängnisbesuche, Rechtsabklärungen und Beweisanträge zu stark reduziert habe. In den meisten Punkten konnte er die Richter jedoch nicht überzeugen. So anerkannte das Gericht etwa, dass Kleinstaufwände von wenigen Minuten nach kantonalem Anwaltstarif nicht separat abgerechnet werden müssen und dass Anträge, die nicht in die Zuständigkeit des Strafgerichts fallen, nicht entschädigt werden.

Dennoch hiess das Gericht die Beschwerde in einem entscheidenden Punkt gut: Das Obergericht hätte das Honorar im Berufungsverfahren gar nicht kürzen dürfen. Denn nur der Anwalt selbst hatte Berufung eingelegt – nicht die Gegenseite. In solchen Fällen gilt das Verbot der Schlechterstellung: Wer ein Rechtsmittel ergreift, darf dadurch nicht schlechter gestellt werden als zuvor. Das Obergericht hatte diesen Grundsatz verletzt, indem es dem Anwalt weniger zusprach als die erste Instanz.

Als Folge davon wird dem Anwalt nun das ursprünglich festgelegte Honorar von 15'312 Franken ausbezahlt. Seinen weitergehenden Antrag auf rund 19'600 Franken lehnte das Gericht hingegen ab. Die Verfahrenskosten vor dem höchsten Gericht werden hälftig auf den Anwalt verteilt.

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Urteilsnummer: 7B_739/2025

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