Im Oktober 2025 hatte die zuständige Kindesschutzbehörde im Tessin das Sorgerecht für einen im Jahr 2017 geborenen Jungen dem Vater übertragen. Die Mutter des Kindes focht diesen Entscheid an. Noch während dieses laufenden Verfahrens ordnete der Präsident der Schutzkammer des Tessiner Berufungsgerichts am 15. April 2026 kurzfristig an, den Jungen sofort in einer Pflegefamilie unterzubringen. Gleichzeitig wurde beiden Elternteilen das Recht entzogen, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, und dem Jungen wurde eine Beiständin zur Vertretung seiner Interessen ernannt.
Der Vater wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Er verlangte, dass sein Sohn vorläufig zu ihm zurückkehren dürfe und dass er selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalte. Zudem beantragte er, die Beistandschaft aufzuheben. Da er die Kosten des Verfahrens nicht tragen konnte, ersuchte er auch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Vaters nicht ein. Es hielt fest, dass gegen solche dringlichen Sofortmassnahmen im Kindesschutzbereich grundsätzlich kein direkter Weg ans Bundesgericht offensteht. Zunächst müssen die kantonalen Rechtsmittel vollständig ausgeschöpft werden – was hier nicht der Fall war. Da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
Der Vater muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Das Kind bleibt bis auf weiteres in der Pflegefamilie, und das Verfahren auf kantonaler Ebene läuft weiter.