Symbolbild

Hauseigentümer darf Nachbarn nicht strafrechtlich belangen

Ein Hauseigentümer wollte seine Nachbarn wegen Missachtung eines Gerichtsurteils bestrafen lassen. Die Richter lehnten dies ab – er kann sein Recht auf anderem Weg durchsetzen.

Publikationsdatum: 27. Mai 2026

Ein Zürcher Hauseigentümer hatte vor Gericht erwirkt, dass seine Nachbarn einen Bau zurückversetzen müssen, der über sein Grundstück ragte. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte die Nachbarn 2022 dazu verpflichtet und die Anordnung mit einer Strafandrohung versehen. Als die Nachbarn der Aufforderung nicht nachkamen, erstattete der Hauseigentümer im Oktober 2022 Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.

Das zuständige Statthalteramt des Bezirks Zürich stellte das Verfahren ein. Der Hauseigentümer wehrte sich dagegen beim Obergericht – doch dieses trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein, weil es ihm die Stellung als geschädigte Partei absprach. Der Hauseigentümer zog den Fall weiter ans höchste Gericht.

Dieses bestätigte nun die Haltung der Vorinstanz. Die massgebliche Strafnorm schütze in erster Linie das öffentliche Interesse an der Durchsetzung staatlicher Anordnungen – nicht unmittelbar die privaten Eigentumsrechte des Hauseigentümers. Dieser gelte daher grundsätzlich nicht als direkt geschädigte Person im strafrechtlichen Sinne. Eine Ausnahme wäre nur denkbar, wenn er keine anderen Möglichkeiten hätte, sein Recht durchzusetzen, und seine Vollstreckungsinteressen in unhaltbarer Weise beeinträchtigt wären.

Genau das ist hier aber nicht der Fall: Der Hauseigentümer verfügt über ein rechtskräftiges Urteil und kann die Behörden beauftragen, den Rückbau auf Kosten der Nachbarn selbst vorzunehmen – eine sogenannte Ersatzvornahme. Da dieser Weg offensteht, besteht kein Anlass, ihm ausnahmsweise eine Stellung als geschädigte Partei im Strafverfahren zuzuerkennen. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken trägt der Hauseigentümer.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_721/2024

Zurück zur Hauptseite