Ein Serviceangestellter aus dem Kanton Thurgau hatte bei der IV-Stelle einen Antrag auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen gestellt. Die IV-Stelle lehnte beides ab. Der Mann zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das seinen Rekurs im Februar 2026 ebenfalls abwies.
Das Gericht stützte sich dabei auf ein umfassendes medizinisches Gutachten, das Fachleute verschiedener Disziplinen im März 2025 erstellt hatten. Dieses Gutachten kam zum Schluss, dass der Mann trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen zu 100 Prozent arbeitsfähig ist – auch in seinem angestammten Beruf als Serviceangestellter. Damit fehlte die Grundlage für einen Rentenanspruch oder berufliche Unterstützungsmassnahmen.
Der Serviceangestellte gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dort verwies er pauschal auf seine schwierigen Lebensumstände und bisherigen Arbeitsversuche und bat um Hilfe bei der Stellensuche. Das reichte den Richtern jedoch nicht aus: Er hätte konkret aufzeigen müssen, weshalb das Gutachten oder die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts falsch sein sollen. Da er dies nicht tat, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe gar nicht erst ein.
Sein Gesuch, die Gerichtskosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde ebenfalls abgelehnt, weil sein Vorgehen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ausnahmsweise verzichteten die Richter dennoch auf die Erhebung von Gerichtskosten – wiesen aber ausdrücklich darauf hin, dass bei einer ähnlichen Eingabe in Zukunft nicht mehr damit zu rechnen sei.