Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen wehrte sich gegen einen Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zu seinen Ergänzungsleistungen. Ergänzungsleistungen sind staatliche Unterstützungsbeiträge für Personen, deren AHV- oder IV-Rente nicht zum Leben reicht. Er zog den Fall bis vor das Bundesgericht.
Damit das Verfahren weitergeführt werden konnte, verlangte das Bundesgericht von ihm einen Kostenvorschuss. Gleichzeitig prüfte es sein Gesuch, von dieser Zahlung befreit zu werden, weil er sich die Kosten nicht leisten könne. Dieses Gesuch wurde im März 2026 abgewiesen. Der Mann erhielt daraufhin eine letzte Frist von zehn Tagen, um den Vorschuss zu bezahlen – mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass andernfalls auf seinen Fall nicht eingetreten werde.
Statt den Betrag zu bezahlen, wandte sich der Mann erneut an das Gericht und bat darum, das abgelehnte Gesuch um Kostenbefreiung nochmals zu prüfen. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine solche erneute Prüfung grundsätzlich möglich wäre – jedoch nur dann, wenn sich die massgebenden Umstände seit dem ersten Entscheid verändert hätten. Der Mann machte jedoch keine neuen Tatsachen geltend, sondern wiederholte lediglich seine bisherigen Argumente.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht eingegangen war, trat das Bundesgericht auf den Fall nicht ein, ohne ihn inhaltlich zu beurteilen. Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Gerichtskosten auferlegt. Gleichzeitig warnte das Gericht ihn ausdrücklich, dass er bei ähnlichem Vorgehen in Zukunft nicht mehr mit dieser Ausnahme rechnen dürfe.