Eine Frau aus dem Kanton Tessin steht unter einer Beistandschaft, die ihr bei der Verwaltung ihres Vermögens helfen soll. Sie beantragte bei der zuständigen Schutzbehörde in Lugano, diese Beistandschaft aufzuheben, weil sie der Meinung war, ihre finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit ihrer Familie selbst regeln zu können. Die Behörde lehnte diesen Antrag im Dezember 2025 ab.
Die Frau wehrte sich gegen diesen Entscheid. Das zuständige Tessiner Gericht forderte sie daraufhin auf, bis zum 8. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von 300 Franken zu bezahlen – andernfalls würde ihr Rechtsmittel nicht behandelt. Die Frau zahlte diesen Betrag jedoch erst am 4. März 2026, also fast zwei Monate zu spät. Als Begründung gab sie an, sie habe das Geld vorher nicht gehabt, und behauptete, dies dem Gericht per E-Mail mitgeteilt zu haben, ohne je eine Antwort erhalten zu haben. Das Tessiner Gericht trat deshalb auf ihr Rechtsmittel nicht ein.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte die sofortige Abberufung ihrer Beistandsperson. In ihrer Eingabe schilderte sie vor allem Kritik an der Arbeit ihrer Beistandsperson und betonte, sie könne ihre Finanzen selbst verwalten. Sie erklärte jedoch nicht, weshalb der Entscheid des Tessiner Gerichts rechtlich falsch sein soll. Insbesondere zeigte sie nicht auf, dass sie rechtzeitig um eine Fristverlängerung ersucht hätte.
Da die Frau keine rechtsgenügende Begründung lieferte, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein. Die Beistandschaft bleibt damit weiterhin bestehen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.