Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen ermittelt gegen einen Mann wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei einer Hausdurchsuchung im März 2025 stellte die Polizei mehrere elektronische Geräte sicher – darunter zwei iPhones, ein Macbook und einen Desktop-Computer. Der Beschuldigte wollte verhindern, dass die Behörden diese Geräte durchsuchen, und verlangte deren Versiegelung. Versiegelte Gegenstände dürfen von den Strafbehörden nicht eingesehen werden, bis ein Gericht die Freigabe anordnet.
Das Problem: Bei drei der sichergestellten Geräte – einem weissen iPhone, dem Macbook und dem Desktop-PC – hatte der Beschuldigte im Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände eigenhändig unterschrieben, dass er auf die Versiegelung verzichte. Diesen Verzicht wertete das Gericht als unwiderruflich. Die spätere Erklärung in einer polizeilichen Einvernahme, er wolle doch alle Geräte versiegeln lassen, änderte daran nichts mehr.
Beim vierten Gerät, einem Apple iPhone, scheiterte der Beschuldigte aus einem anderen Grund. Er hatte als Versiegelungsgrund lediglich «schützenswerte Berufsgeheimnisse» angegeben – ohne zu präzisieren, welche Geheimnisse er meinte. Die Richter hielten fest, dass dies nicht ausreicht, zumal der Beschuldigte anwaltlich vertreten war. Er hätte zumindest konkret angeben müssen, ob er sich etwa auf das Anwaltsgeheimnis oder das Arztgeheimnis berufe. Ohne diese Angabe war der Versiegelungsantrag ungültig.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz in allen Punkten: Sämtliche sichergestellten Geräte sowie eine davon erstellte Datenkopie werden der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben. Das Gesuch des Beschuldigten um unentgeltliche Rechtspflege – also um Befreiung von den Verfahrenskosten – wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Klage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Er muss Gerichtskosten von 1200 Franken tragen.