Eine Aktiengesellschaft aus dem Kanton Bern wurde von einer Gläubigerin für eine Forderung von rund 7'400 Franken betrieben. Als das Betreibungsamt ihr eine Konkursandrohung zustellte, wehrte sich die Firma dagegen: Ihr Bevollmächtigter habe bei der Übergabe des Zahlungsbefehls mündlich Widerspruch erhoben – im Betreibungsrecht spricht man von einem «Rechtsvorschlag». Damit hätte die Betreibung vorerst gestoppt werden müssen.
Das Problem: Weder auf dem Exemplar der Gläubigerin noch im offiziellen Betreibungsregister war ein solcher Widerspruch eingetragen. Lediglich auf dem eigenen Exemplar der Firma befand sich im entsprechenden Feld eine Unterschrift. Das Obergericht des Kantons Bern verglich diese Unterschrift mit jener der Betreibungsbeamtin im Zustellungsfeld und stellte einen deutlich erkennbaren Unterschied fest. Es gelangte zum Schluss, dass die Unterschrift im Widerspruchsfeld nicht von der Betreibungsbeamtin stamme, sondern nachträglich angebracht worden sei. Auch Fotos, die der Bevollmächtigte mit seinem Mobiltelefon aufgenommen hatte, änderten daran nichts: Sie belegten zwar, wann und wo ein Schriftzug angebracht wurde, bewiesen aber nicht, dass der Widerspruch tatsächlich gegenüber der Betreibungsbeamtin erklärt worden war.
Die Firma zog den Fall ans Bundesgericht und rügte unter anderem, das Obergericht hätte ein Schriftgutachten einholen, den Bevollmächtigten befragen und die Betreibungsbeamtin anhören müssen. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab. Da das Obergericht aufgrund der vorhandenen Beweise bereits zu einer klaren Überzeugung gelangt war, durfte es auf weitere Beweiserhebungen verzichten. Die Unterschiede in den Schriftzügen seien so deutlich gewesen, dass kein Gutachten nötig gewesen sei. Auch die Aussagen des Bevollmächtigten galten als blosse Parteibehauptungen ohne eigenständigen Beweiswert.
Das Bundesgericht bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich: Die Firma hat keinen gültigen Widerspruch erhoben, die Konkursandrohung war rechtmässig, und die Betreibung darf fortgesetzt werden. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zulasten der Firma.