[Ein Mann hatte Leistungen von der Militärversicherung der Suva verlangt. Nachdem ein erster Entscheid gegen ihn ausgefallen war, zog er den Fall ans Versicherungsgericht des Kantons Aargau weiter. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Er hatte die angefochtene Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist eingereicht. Das kantonale Gericht trat deshalb gar nicht erst auf seinen Fall ein.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort hätte er erklären müssen, weshalb das Vorgehen des kantonalen Gerichts falsch war – also warum es seinen Fall hätte behandeln sollen. Stattdessen beschränkte er sich in seiner Eingabe darauf, pauschal Leistungen aus der Militärversicherung zu fordern, ohne auf den eigentlichen Ablehnungsgrund einzugehen.
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde eine hinreichende Begründung enthalten muss. Wer sich gegen ein Urteil wehrt, mit dem ein Gericht gar nicht erst auf einen Fall eingetreten ist, muss sich gezielt mit den Gründen für dieses Nichteintreten auseinandersetzen. Da der Mann dies nicht tat, trat das Bundesgericht seinerseits nicht auf die Beschwerde ein.
Immerhin verzichteten die Bundesrichter ausnahmsweise darauf, dem Mann Gerichtskosten aufzuerlegen.]