Ein Arbeitsloser aus dem Kanton Zürich hatte sich an das Bundesgericht gewandt, um gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vorzugehen. Dieses hatte im Oktober 2025 in einem Streit mit der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu seinen Ungunsten entschieden. Um das Verfahren vor Bundesgericht einzuleiten, wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten.
Zunächst hatte der Mann beantragt, von dieser Zahlung befreit zu werden, weil er die Kosten nicht tragen könne. Das Gericht lehnte dieses Gesuch im Februar 2026 ab und setzte ihm eine Frist zur Zahlung des Vorschusses. Als er auch diese Frist verstreichen liess, erhielt er im März 2026 eine letzte Nachfrist bis zum 17. April 2026 – verbunden mit der ausdrücklichen Warnung, dass auf sein Rechtsmittel sonst nicht eingetreten werde.
Auch diese Nachfrist liess der Arbeitslose ungenutzt verstreichen, ohne den Vorschuss zu bezahlen. Das Bundesgericht trat deshalb auf seine Eingabe nicht ein, das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst. Das Urteil des Zürcher Sozialversicherungsgerichts bleibt damit rechtskräftig.
Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht darauf, dem Arbeitslosen Gerichtskosten aufzuerlegen. Es wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass er bei künftigen Verfahren nicht mehr mit dieser Ausnahme rechnen dürfe.