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[Privatperson darf nicht für seine Firma vor Gericht ziehen]

[Ein Mann wollte in einem Strafverfahren für seine GmbH auftreten. Das ist nicht zulässig – er muss zudem 800 Franken Gerichtskosten bezahlen.]

Publikationsdatum: 27. Mai 2026

Eine GmbH hatte zusammen mit zwei weiteren Unternehmen im Januar 2024 eine Strafanzeige eingereicht. In der Folge entschied die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, dass die GmbH im laufenden Strafverfahren nicht als Privatklägerin zugelassen wird. Das Berner Obergericht bestätigte diesen Entscheid im März 2026.

Dagegen wehrte sich der Inhaber der GmbH – nicht als Vertreter seines Unternehmens, sondern als Privatperson. Er zog den Fall ans Bundesgericht. Dabei übersah er jedoch einen entscheidenden Punkt: Im vorinstanzlichen Verfahren war er als Privatperson gar nicht Partei gewesen. Das Verfahren betraf ausschliesslich die Frage, ob die GmbH als juristische Person am Strafverfahren teilnehmen darf.

Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Beschwerde nur von jemandem eingereicht werden kann, der im vorangegangenen Verfahren auch tatsächlich beteiligt war. Da der Mann als Privatperson weder an der Strafanzeige noch am Verfahren vor dem Obergericht beteiligt gewesen war, hatte er keine Berechtigung, in eigenem Namen ans Bundesgericht zu gelangen. Auch aus der ursprünglichen Strafanzeige geht eindeutig hervor, dass diese von der GmbH – und nicht von ihm persönlich – eingereicht worden war.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb gar nicht erst ein. Der Mann muss nun Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_451/2026

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