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Angeklagter erhält keinen kostenlosen Anwalt auf Staatskosten

Ein Beschuldigter wollte einen amtlichen Verteidiger zugesprochen bekommen. Die Richter lehnten ab, weil er seine Eingabe nicht ausreichend begründete.

Publikationsdatum: 27. Mai 2026

Ein Beschuldigter im Kanton Aargau beantragte, ihm im laufenden Strafverfahren einen Pflichtverteidiger auf Kosten des Staates zuzuweisen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau lehnte diesen Antrag ab. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diese Ablehnung im März 2026 und begründete ausführlich, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung im konkreten Fall nicht erfüllt seien.

Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschuldigte ans Bundesgericht. In seiner Eingabe setzte er sich jedoch mit keinem Wort mit den Argumenten des Obergerichts auseinander. Stattdessen schilderte er lediglich, weshalb die gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe seiner Ansicht nach unzutreffend seien. Eine solche Eingabe, die die eigentliche Begründung des angefochtenen Entscheids vollständig ignoriert, genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht.

Die zuständige Bundesrichterin trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wurde auch das Gesuch des Beschuldigten abgewiesen, wonach er von den Verfahrenskosten befreit werden sollte. Er muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen – allerdings wurden diese angesichts seiner finanziellen Lage reduziert festgesetzt.

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Urteilsnummer: 7B_468/2026

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