Ein IT-Techniker, der seit 2008 bei einem Unternehmen arbeitete, war von April bis Juni 2022 wegen Long Covid vollständig arbeitsunfähig. Sein Arbeitgeber meldete den Fall der Suva, die jedoch eine Leistungspflicht ablehnte. Die Begründung: Covid-19 gilt nicht als Berufskrankheit im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes.
Um als Berufskrankheit anerkannt zu werden, müsste der Betroffene an einem besonders gefährdeten Arbeitsplatz tätig gewesen sein – etwa in einem Spital, Labor oder Forschungsinstitut. Als IT-Techniker war er jedoch keinem solchen spezifischen Ansteckungsrisiko ausgesetzt. Zudem sind Infektionskrankheiten wie Covid-19 in der entsprechenden Verordnung ausdrücklich aufgeführt, was eine Anerkennung über einen anderen rechtlichen Weg ebenfalls ausschliesst. Das Walliser Kantonsgericht bestätigte diese Einschätzung.
Daraufhin gelangte der IT-Techniker ans Bundesgericht. In seiner Eingabe schilderte er seine gesundheitlichen Beschwerden und machte seinen Arbeitgeber verantwortlich, der ihn nach einer Phase im Homeoffice zur Rückkehr ins Büro gezwungen habe. Ausserdem erhob er eine Reihe von Vorwürfen gegen staatliche und gesundheitliche Behörden und behauptete unter anderem, Covid-19 sei eine im Labor entwickelte biochemische Waffe.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass der Techniker mit keinem Wort erklärte, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts rechtlich falsch sein soll. Die Behauptungen über eine biochemische Waffe seien für die Frage der Versicherungsleistungen ohne Belang. Da die Eingabe die grundlegenden formalen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte, wurde sie ohne weitere Prüfung abgewiesen. Gerichtskosten wurden angesichts der Umstände keine erhoben; der Antrag auf einen unentgeltlichen Anwalt wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.