Ein selbständiger Gastronom, der während der Corona-Pandemie seinen Restaurationsbetrieb schliessen musste, hatte in den Jahren 2020 und 2021 Erwerbsersatzentschädigungen erhalten. Diese wurden zunächst auf Basis eines jährlichen AHV-pflichtigen Einkommens von rund 31'800 Franken berechnet, was einem Taggeld von 71.20 Franken entsprach. Für eine spätere Periode wurde das Taggeld auf 179.20 Franken angehoben, nachdem ein höheres Einkommen von 80'600 Franken festgestellt worden war.
Im März 2023 beantragte der Gastronom, dass auch die früheren Zahlungen aus dem Zeitraum November 2020 bis April 2021 rückwirkend zum höheren Taggeld von 179.20 Franken neu berechnet werden sollten. Er stützte sich dabei auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2022, das eine entsprechende Neuberechnung grundsätzlich als zulässig erklärt hatte. Die zuständige Ausgleichskasse GastroSocial lehnte den Antrag ab, das Thurgauer Verwaltungsgericht bestätigte diese Ablehnung.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Anspruch auf ausstehende Corona-Entschädigungen bereits am 17. Mai 2022 erloschen war – drei Monate nachdem die massgebende Verordnungsgrundlage für selbständig Erwerbende ausserhalb der Veranstaltungsbranche per 17. Februar 2022 aufgehoben worden war. Da der Gastronom seinen Neuberechnungsantrag erst am 21. März 2023 stellte, war die Frist längst abgelaufen. Das Gericht betont zudem, dass der Corona-Erwerbsersatz als schnelle Nothilfe zur Existenzsicherung konzipiert war und nachträgliche Korrekturen diesem Zweck grundsätzlich widersprechen.
Der Gastronom erhält damit keine Nachzahlung. Er muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.