Im Zentrum des Falls steht ein junger Mann aus dem Kanton Thurgau, für den seit 2021 eine Beistandschaft besteht. Seine Eltern hatten über mehrere Jahre hinweg verschiedene Ausgaben für ihn übernommen – darunter Krankenzusatzversicherungsprämien, Mitgliederbeiträge bei der Paraplegiker-Stiftung und der Rega sowie Kosten für Schuhe, Kleidung, einen Friseur und eine Spielkonsole. Die Eltern verlangten von der Beiständin, ihnen diese Auslagen im Gesamtbetrag von rund 2'350 Franken zurückzuerstatten.
Nachdem die Beiständin die Rückzahlung nicht vornahm, wandten sich die Eltern mehrfach an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden und anschliessend an das Obergericht des Kantons Thurgau. Sie warfen der Beiständin vor, ein Zahlungsversprechen nicht eingelöst und sie über die finanzielle Situation ihres Sohnes im Unklaren gelassen zu haben. Das Obergericht wies ihre Beschwerde im März 2025 ab. Dagegen zogen die Eltern ans Bundesgericht.
Die Bundesrichter bestätigten den Entscheid des Obergerichts. Sie hielten fest, dass die Eltern in erster Linie eigene finanzielle Ansprüche verfolgten und nicht die Interessen ihres Sohnes. Dies reiche grundsätzlich nicht aus, um die KESB gestützt auf die entsprechende gesetzliche Grundlage anzurufen. Zudem sei das Vermögen des Sohnes mit weniger als 900 Franken äusserst knapp, sodass eine Rückerstattung ohnehin kaum möglich gewesen wäre. Das Abwarten der Beiständin bis zum Abschluss eines parallel laufenden Verfahrens sei unter diesen Umständen nachvollziehbar gewesen.
Das Bundesgericht kam ausserdem zum Schluss, dass die Eltern nicht hinreichend dargelegt hatten, inwiefern das Obergericht ihre Verfahrensrechte verletzt oder willkürlich entschieden haben soll. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Eltern müssen die Verfahrenskosten von insgesamt 1'000 Franken gemeinsam tragen.