Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft einem Beschuldigten zahlreiche Delikte vor: unter anderem gewerbsmässigen Diebstahl mit einer Beute von rund 230'000 Franken, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Betrug sowie das Einsperren einer Frau in einem Kellerabteil über rund 26 Stunden. Nach mehreren vorläufigen Festnahmen wurde er im August 2025 erneut verhaftet und seither in Untersuchungshaft gehalten. Das Zürcher Obergericht verlängerte die Haft zuletzt bis Mai 2026 mit der Begründung, es bestehe Wiederholungsgefahr – der Mann könnte durch künftige Straftaten die Sicherheit anderer gefährden.
Der Beschuldigte wehrte sich dagegen und brachte vor, dass es trotz zahlloser Vorfälle nie zu einer konkreten Gefährdung von Dritten gekommen sei. Er habe sich bei Einbrüchen in bewohnte Wohnungen stets zurückgezogen, keine Waffen getragen und sich sogar widerstandslos festhalten lassen. Er beantragte seine Entlassung unter Auflagen wie Rayonverbot, Meldepflicht und elektronischer Überwachung.
Die Bundesrichter gaben dem Beschuldigten in einem entscheidenden Punkt recht: nicht inhaltlich, aber formal. Das Obergericht hatte zwar einen dringenden Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Diebstahls bejaht, sich aber nicht dazu geäussert, ob auch ein hinreichender Verdacht wegen Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung oder Drohung besteht. Genau auf diese schwereren Vorwürfe hatte das Obergericht seine Einschätzung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung aber massgeblich gestützt. Dieser Widerspruch machte die Begründung unvollständig und damit nicht überprüfbar.
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts deshalb auf und wies den Fall zur neuen Beurteilung zurück. Das Obergericht muss nun einen Entscheid fällen, der alle relevanten Punkte nachvollziehbar begründet – insbesondere, ob auch bei den schwereren Vorwürfen ein ausreichender Tatverdacht besteht. Ob der Beschuldigte bis dahin in Haft bleibt, hängt vom neuen Entscheid des Obergerichts ab. Der Kanton Zürich muss dem Anwalt des Beschuldigten 1500 Franken Entschädigung zahlen.