Im Rahmen einer Güterzusammenlegung in einer Waadtländer Gemeinde wurden die landwirtschaftlichen Parzellen neu zugeteilt. Ein betroffener Landwirt wehrte sich gegen die neue Aufteilung: Er erhielt nach der Neuordnung rund 13'000 Quadratmeter weniger Land als zuvor und musste zudem eine Ausgleichszahlung von knapp 10'000 Franken leisten. Er verlangte, dass ihm zusätzlich 8'000 Quadratmeter zugesprochen werden.
Das kantonale Gericht hatte den Fall bereits teilweise zu seinen Gunsten entschieden: Die Schätzung der Bodenqualität musste von der zuständigen Kommission neu beurteilt werden. Die Neuzuteilung der Parzellen selbst bestätigte das Gericht jedoch. Der Landwirt zog daraufhin ans Bundesgericht und argumentierte, dass Fläche und Bodenqualität nicht getrennt beurteilt werden dürften – beides müsse gemeinsam geprüft werden, um festzustellen, ob er wirklich gleichwertiges Land erhalten habe.
Das Bundesgericht wies dieses Argument ab. Es hielt fest, dass die kantonalen Richter sowohl die Fläche als auch die Qualität der zugeteilten Böden sorgfältig geprüft hatten. Der Flächenverlust von 5,28 Prozent liege zwar leicht über der üblichen Grenze von 5 Prozent, sei aber angesichts der technischen Schwierigkeiten – insbesondere der Hanglage der Grundstücke – noch vertretbar. Auch die Befürchtung des Landwirts, er könne auf den neuen Parzellen keine Zuckerrüben mehr anbauen, liess das Gericht nicht gelten: Der Rübenanbau mache nur rund 10 Prozent seines Betriebs aus, und eine Anpassung sei möglich.
Zudem bemängelte das Bundesgericht, dass der Landwirt nicht konkret dargelegt hatte, inwiefern eine allfällig tiefere Bodenschätzung seine Bewirtschaftung tatsächlich beeinträchtigen würde. Die Verfahrenskosten von 2'000 Franken gehen zu seinen Lasten.