Die Polizei Basel-Landschaft entzog einem Autofahrer im November 2025 seinen ausländischen Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Grund war der Verdacht, dass er wegen einer akuten psychiatrischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, sicher Auto zu fahren. Gleichzeitig wurde ihm verboten, in der Schweiz Motorfahrzeuge zu lenken.
Der Betroffene wandte sich daraufhin im März 2026 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und verlangte eine gerichtliche Überprüfung des Führerausweisentzugs. Hilfsweise beantragte er, die Behörden anzuweisen, ein verkehrsmedizinisches oder verkehrspsychologisches Gutachten einzuholen und danach neu über seine Fahreignung zu entscheiden. Das Kantonsgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil er zuvor nicht alle vorgesehenen kantonalen Instanzen durchlaufen hatte und die Beschwerdefrist offensichtlich verpasst worden war. Die Eingabe leitete das Gericht als sinngemässes Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises an die Polizei weiter.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Autofahrer ans Bundesgericht. Er machte geltend, ihm werde der Zugang zu einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verwehrt, obwohl der Führerausweisentzug erhebliche Auswirkungen auf seine persönliche Mobilität und Lebensführung habe. Zwischen März und April 2026 reichte er mehrere weitere Schriftsätze ein.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Autofahrer zwar auf sein Recht auf Zugang zu einem Gericht hingewiesen hatte, sich aber weder in seiner Haupteingabe noch in den Folgeschriften inhaltlich mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinandergesetzt hatte. Er habe nicht konkret dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen geltendes Recht verstosse. Damit erfüllte seine Eingabe die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Das Bundesgericht behielt sich zudem vor, künftige ähnliche Eingaben desselben Autofahrers ohne weitere Bearbeitung abzulegen.