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Schuldner verliert seine zwei Wohnungen nach Zwangsversteigerung

Ein verschuldeter Wohnungseigentümer wollte die Zwangsversteigerung seiner zwei Genfer Wohnungen anfechten. Die obersten Richter bestätigten den Verkauf.

Publikationsdatum: 28. Mai 2026

Ein Genfer Unternehmer, über den im Dezember 2020 der Konkurs eröffnet worden war, besass zwei Eigentumswohnungen in Genf – eine davon bewohnte er mit seiner Familie. Das kantonale Konkursamt kündigte für den 23. Januar 2025 eine Zwangsversteigerung beider Liegenschaften an. Die Wohnungen wurden für 553'000 Franken beziehungsweise 323'900 Franken versteigert – deutlich unter den geschätzten Werten von rund 828'000 und 830'000 Franken.

Kurz vor der Versteigerung versuchte der Schuldner, den Verkauf zu verhindern. Eine Gesellschaft hatte ihm eine Offerte für eine der Wohnungen zum Preis von 870'000 Franken unterbreitet, und für die zweite Wohnung lag ebenfalls ein Kaufangebot vor. Das Konkursamt lehnte es jedoch ab, die Versteigerung zugunsten eines freihändigen Verkaufs abzusagen. Es begründete dies damit, dass die erste Gesellschaft ihr Angebot faktisch zurückgezogen hatte, nachdem sie wochenlang nicht auf Nachrichten des Amts reagiert hatte. Das zweite Kaufangebot traf erst am Morgen des Versteigerungstages ein – zu spät, um noch berücksichtigt zu werden.

Der Schuldner focht die Versteigerung vor der kantonalen Aufsichtsbehörde an und verlangte deren Annullierung sowie die Durchführung eines freihändigen Verkaufs. Die Behörde wies seine Beschwerde ab. Sie hielt fest, dass die Kaufangebote entweder zu spät oder unter unklaren Bedingungen eingereicht worden seien und das Konkursamt korrekt gehandelt habe. Auch ein Arztzeugnis, mit dem der Schuldner eine Fristverlängerung für frühere Einwände gegen die Verkaufsbedingungen begründen wollte, liess die Behörde nicht gelten: Das Zeugnis war zu wenig konkret und datierte erst von fünf Tage nach der Versteigerung.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid in allen Punkten. Es stellte fest, dass das Konkursamt seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hatte. Die last-minute-Offerten seien unverbindlich und unvollständig gewesen; das Amt habe weder die potenzielle Käuferin abgewimmelt noch den Schuldner benachteiligt. Die Versteigerung bleibt damit gültig, und der Schuldner muss die Verfahrenskosten von 5'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_1009/2025

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