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Nachbarn bleiben wegen «Flunkerer»-Aussage verurteilt

Ein Paar bezeichnete seinen Nachbarn in einem Behördenschreiben als «Provokateur und Flunkerer». Die Verurteilung wegen übler Nachrede bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 28. Mai 2026

Ein Paar aus dem Kanton Aargau stritt sich jahrelang mit seinem Nachbarn wegen eines Bauvorhabens auf dessen Grundstück. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Baubewilligung reichten die beiden beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt eine Replik ein. Darin bezeichneten sie den Nachbarn am Ende des Schreibens, unter dem Titel «Die wahre Geschichte», als «Provokateur und Flunkerer». Zudem warfen sie ihm vor, den Mann des Paares aus dem Auto heraus als «Heuchler» und «verdammter Nazi-Typ» beleidigt zu haben, und beschuldigten ihn weiterer Beschimpfungen gegenüber einem anderen Nachbarn.

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte beide wegen übler Nachrede zu je einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 150 Franken sowie einer Busse von 300 Franken. Üble Nachrede liegt vor, wenn jemand einer anderen Person gegenüber Dritten Eigenschaften oder Verhaltensweisen zuschreibt, die geeignet sind, deren Ruf als anständiger Mensch zu schädigen. Das Gericht befand, die Begriffe «Flunkerer» (Lügner, Schwindler) und «Provokateur» (Unruhestifter) träfen genau das: Sie stellten den Nachbarn als charakterlich nicht anständige Person dar. Da die Replik an eine Behörde gerichtet war und auch den Anwälten des Nachbarn sowie der Gemeinde weitergeleitet wurde, hatten mehrere Dritte davon Kenntnis genommen.

Das Paar zog die Verurteilung ans Bundesgericht weiter und beantragte einen Freispruch. Es argumentierte unter anderem, die Aussagen seien nötig gewesen, um die aus ihrer Sicht falsche Darstellung des Nachbarn im Verfahren richtigzustellen. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Selbst wenn eine Richtigstellung berechtigt gewesen wäre, hätte dafür keine Notwendigkeit bestanden, den Nachbarn als «Provokateur» und «Flunkerer» zu bezeichnen oder ihn strafbarer Beschimpfungen zu bezichtigen. Das Paar selbst hatte vor Gericht eingeräumt, die entsprechenden Ausführungen seien für das Baubewilligungsverfahren wohl nicht relevant gewesen – sie seien «lediglich als Fussnote» gedacht gewesen.

Das Bundesgericht bestätigte deshalb die Verurteilung vollumfänglich. Die Äusserungen seien vorwiegend dazu gedient, dem Nachbarn Übles vorzuwerfen, weshalb das Paar auch nicht den Beweis antreten durfte, dass die Aussagen der Wahrheit entsprächen. Die Gerichtskosten von insgesamt 3000 Franken wurden den beiden je zur Hälfte auferlegt.

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Urteilsnummer: 6B_10/2026

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