Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit hatte eine Frau wegen Verstössen gegen das Zollgesetz, das Mehrwertsteuergesetz und das Alkoholgesetz zu einer Busse von 20'000 Franken verurteilt. Da sie die Busse nicht bezahlte, leitete das Amt ein Betreibungsverfahren ein – ohne Erfolg. Im August 2022 stellte das Betreibungsamt Delémont einen Verlustschein aus, was bedeutet, dass bei der Frau nichts zu holen war.
Daraufhin beantragte das Bundesamt, die unbezahlte Busse in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. Ein Gericht im Kanton Jura ordnete diese Umwandlung im Dezember 2023 an. Die Frau legte dagegen Rechtsmittel ein und machte geltend, sie sei unverschuldet zahlungsunfähig, weil sie ihren Gastgewerbebetrieb aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Das kantonale Gericht bestätigte die Umwandlung dennoch.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau ab. Es hielt fest, dass sie ihre angebliche Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend belegt hatte. Wer eine Busse nicht zahlt und deshalb nicht ins Gefängnis will, muss nachweisen, dass er oder sie unverschuldet und ohne jede Möglichkeit zur Geldbeschaffung zahlungsunfähig ist. Die blosse Behauptung, den Betrieb aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben zu haben, genügt dafür nicht. Zudem stellte das Gericht fest, dass sich die finanzielle Lage der Frau seit der Verhängung der Busse nicht wesentlich verschlechtert hatte.
Ebenfalls abgewiesen wurde das Argument der Frau, die Umwandlung einer Busse in Haft verstosse gegen die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Geldstrafe als Strafmassnahme grundsätzlich in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden darf. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.