Die Gemeinde Hallau im Kanton Schaffhausen hat rund um die Grundwasserfassung Wunderklingen eine Schutzzone errichtet, um das Trinkwasser zu sichern. Das zugehörige Reglement verbietet unter anderem das flächenmässige Bewässern von Kulturen in der sogenannten Zone S2, dem engeren Schutzbereich. Ein Biobauer, der dort Land pachtet, wehrte sich dagegen durch alle kantonalen Instanzen – und zog schliesslich ans höchste Gericht.
Der Landwirt argumentierte, eine kontrollierte Bewässerung sei für das Grundwasser nicht schädlicher als natürlicher Regen. Er verwies auf eine Studie, wonach gezielte Bewässerung die Auswaschung von Nitrat sogar reduziere. Ausserdem kritisierte er, die Schutzzone sei ohnehin unvollständig, weil sie auf deutschem Gebiet – jenseits der Wutach – nicht durchgesetzt werden könne. Dort werde weiterhin Landwirtschaft betrieben, ohne entsprechende Schutzauflagen.
Das Gericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass das Bewässerungsverbot geeignet ist, das Grundwasser zu schützen: Gerade weil der Bauer als Biobetrieb Hühnermist ausbringt, besteht das Risiko, dass durch Bewässerung pathogene Keime ins Grundwasser gelangen. Auch der Verweis auf die Studie überzeugte nicht, da deren Ergebnisse sich auf Nitrate und Pestizide bezogen, nicht auf Krankheitserreger. Das Gericht bestätigte zudem, dass die Schutzzone trotz der Lücke auf deutschem Gebiet rechtmässig ist – die Einwirkungen von jenseits der Grenze seien allenfalls geringfügig.
Teilweise Recht bekam der Biobauer in einem Verfahrenspunkt: Die Kostennote der gegnerischen Anwälte war ihm nie zugestellt worden, weshalb er dazu keine Stellung nehmen konnte. Das verletzt seinen Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Frage, wie hoch die Anwaltsentschädigung für die Gemeinde Hallau ausfällt, muss deshalb vom Obergericht Schaffhausen neu beurteilt werden. In allen anderen Punkten bleibt das Bewässerungsverbot bestehen.