Eine Frau war vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen im September 2024 wegen Urkundenfälschung und weiterer Delikte verurteilt worden. Sie legte dagegen Berufung ein, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung vor dem Zürcher Obergericht und liess sich auch nicht anwaltlich vertreten. Das Obergericht wertete dies als Rückzug der Berufung und schrieb das Verfahren im September 2025 ab.
Die Verurteilte gelangte daraufhin an das höchste Gericht der Schweiz. Sie verlangte, das Strafverfahren in den Stand vor dem Urteil zurückzuversetzen und zu sistieren – mit der Begründung, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, am Verfahren teilzunehmen. Das Bundesgericht leitete ihre Eingabe zunächst als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist an das Obergericht weiter. Dieses wies das Gesuch im Dezember 2025 ab.
In ihrer eigentlichen Beschwerde an das Bundesgericht setzte sich die Frau jedoch inhaltlich nicht mit dem Entscheid des Obergerichts auseinander. Sie legte nicht dar, weshalb die Abschreibung des Berufungsverfahrens rechtswidrig gewesen sein soll. Gegen die Abweisung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs erhob sie ebenfalls keine gesonderte Klage.
Da die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Die Verurteilte muss zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen.