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Fahrerflucht-Streit: Autofahrer muss Busse und Schadenersatz zahlen

Ein Autofahrer schlug einem Ferrari-Fahrer ins Gesicht und stahl dessen Sonnenbrille. Die Verurteilung zu einer Busse von 1400 Franken bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 28. Mai 2026

Im August 2023 überholte ein Ferrari-Fahrer auf einer Walliser Strasse den Firmenwagen eines anderen Autofahrers. Dieser ärgerte sich über das Manöver, das er als gefährlich empfand. Als der Ferrari kurz darauf an einer roten Ampel vor einer Baustelle hielt, stieg der Autofahrer aus und ging zum Ferrari, um dem Fahrer seine Meinung zu sagen. Was dann genau geschah, war zwischen den Beteiligten umstritten.

Laut den Feststellungen der Walliser Gerichte schlug der Autofahrer dem Ferrari-Fahrer durch das offene Seitenfenster mehrmals ins Gesicht, wodurch dieser eine Schramme erlitt. Ausserdem nahm er dem Ferrari-Fahrer die Sonnenbrille weg und forderte ihn auf, aus dem Auto zu steigen, wenn er sie zurückhaben wolle. Dann stieg der Autofahrer in seinen Firmenwagen und fuhr davon. Der Ferrari-Fahrer folgte ihm, um ein Foto des Fahrzeugs zu machen, und rief anschliessend die Polizei.

Das Bezirksgericht Leuk verurteilte den Autofahrer zunächst wegen mehrerer Vergehen, darunter Sachbeschädigung und versuchter Nötigung. Das Kantonsgericht Wallis sprach ihn von diesen beiden Vorwürfen frei – die Delle in der Ferrari-Türe sei unabsichtlich entstanden, und für eine Nötigung fehle es am nötigen Druckmittel. Es verurteilte ihn jedoch wegen Tätlichkeit und geringfügigem Diebstahl der Sonnenbrille zu einer Busse von 1400 Franken sowie zu Schadenersatz von 207 Franken an die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Ferrari-Fahrers.

Der Autofahrer zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte einen vollständigen Freispruch. Er warf dem Kantonsgericht vor, die Aussagen des Ferrari-Fahrers unkritisch übernommen und jene seiner eigenen Ehefrau als Schutzbehauptungen abgetan zu haben. Die Bundesrichter folgten dieser Argumentation nicht: Der Autofahrer habe lediglich seine eigene Sicht der Dinge wiederholt, ohne aufzuzeigen, dass die kantonale Beweiswürdigung geradezu unhaltbar gewesen wäre. Die Verurteilung bleibt damit bestehen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_3/2026

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