Das Zürcher Obergericht verurteilte einen Mann wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 Franken, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Gegen dieses Urteil wehrte sich der Verurteilte und verlangte einen vollständigen Freispruch. Hilfsweise beantragte er eine Rückweisung an die Vorinstanz oder zumindest eine Reduktion der Strafe.
Vor Bundesgericht erhob der Verurteilte eine Vielzahl von Rügen: Er beanstandete das Verfahren, machte gesundheitliche Einschränkungen während der Verhandlung geltend und kritisierte, dass ihm kein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden sei. Zudem monierte er, zentrale Verfahrensfragen seien nicht ausreichend geprüft worden. Ausserdem bestritt er, dass ihm der sogenannte Gutglaubensbeweis – also der Nachweis, dass er die betreffenden Aussagen in guter Absicht gemacht habe – zu Recht verweigert worden sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Der Grund: Der Verurteilte hatte zwar viele Rügen vorgebracht, sich dabei aber nicht konkret mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt. Stattdessen beschränkte er sich darauf, seine eigene Sichtweise darzustellen und pauschale Vorwürfe zu erheben. Das reicht nach den gesetzlichen Anforderungen nicht aus – wer ein Urteil anfechten will, muss aufzeigen, an welcher konkreten Stelle und weshalb das Gericht falsch entschieden hat.
Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zulasten des Verurteilten. Sein Gesuch, diese Kosten vom Staat tragen zu lassen, wurde ebenfalls abgewiesen – das Gericht stufte seine Eingabe als von vornherein aussichtslos ein.