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Elektromonteur erhält keine IV-Rente trotz Burnout

Ein Mann mit Burnout-Folgen beantragte eine IV-Rente. Die Richter bestätigten: Sein Invaliditätsgrad reicht dafür nicht aus.

Publikationsdatum: 28. Mai 2026

Ein 1967 geborener Elektromonteur meldete sich Ende 2020 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau an und beantragte eine Invalidenrente wegen der Folgen eines Burnouts. Die IV-Stelle liess ein medizinisches Gutachten in den Bereichen Psychiatrie und Orthopädie erstellen. Dieses kam zum Schluss, dass der Mann in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit vollzeitig arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle lehnte den Rentenantrag daraufhin ab, das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Vor Bundesgericht stritt der Mann noch um die genaue Berechnung seines hypothetischen Einkommens ohne Behinderung sowie um die Frage, welches Lohnniveau bei der Berechnung des erzielbaren Einkommens mit Behinderung anzuwenden sei. Er verlangte, dass ausstehende Ferien- und Überzeitentschädigungen aus den Jahren 2015 bis 2019 beim Vergleichseinkommen berücksichtigt werden. Das Gericht rechnete diese Beträge zwar zu seinen Gunsten ein, änderte damit aber nichts am Ergebnis.

Strittig war auch, ob bei der Berechnung des erzielbaren Lohns trotz Behinderung das höhere Kompetenzniveau 2 der Lohnstatistik anzuwenden sei. Das Gericht bejahte dies: Der Mann verfügt über eine Ausbildung zum Elektromonteur, ein Handelsdiplom, hat sich selbstständig als Kältetechniker weitergebildet, war jahrelang als Ambulanzfahrer tätig und führte zusammen mit seinem Bruder einen eigenen Betrieb im Handel mit Milchkühlanlagen. Diese breite Erfahrung und Führungstätigkeit rechtfertige das höhere Lohnniveau.

Selbst unter Berücksichtigung aller Korrekturen zugunsten des Mannes resultierte ein Invaliditätsgrad von rund 30 bis 38 Prozent – für eine IV-Rente wäre mindestens ein Grad von 40 Prozent erforderlich. Der Antrag auf eine höhere Rente wurde abgewiesen, und der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_10/2026

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