Ein Mieter einer 2,5-Zimmer-Wohnung im Kanton Aargau war vom Bezirksgericht Muri im Dezember 2025 zur Räumung seiner Wohnung verpflichtet worden. Das Gericht hatte seine eigenen Klagen abgewiesen und ihn gleichzeitig auf eine Gegenklage des Vermieters hin verurteilt, die Wohnung innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils vollständig zu räumen und zu verlassen.
Der Mieter zog den Fall ans Obergericht des Kantons Aargau weiter. Dieses forderte ihn im März 2026 auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dagegen wollte der Mieter in Lausanne vorgehen und reichte im April 2026 zwei Eingaben ein.
Die Bundesrichter traten auf die Eingaben jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Die Eingaben des Mieters erfüllten die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Wer in Lausanne eine Beschwerde einreicht, muss klar und ausreichend begründen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Dies hatte der Mieter versäumt, weshalb das Bundesgericht die Eingaben im vereinfachten Verfahren ohne weitere Prüfung abwies.
Der Mieter muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Eine Entschädigung an den Vermieter wurde nicht zugesprochen, da diesem durch das Verfahren in Lausanne kein Aufwand entstanden war.