Eine Frau, die ein Verwaltungsratsmandat bei einer Aktiengesellschaft innehatte, forderte von einem Aktionär ausstehende Honorare für die Jahre 2019 bis 2023 ein. Der Aktionär bestritt die Forderung und reichte eine sogenannte Aberkennungsklage ein – er wollte gerichtlich feststellen lassen, dass er nichts schuldet. Das Betreibungsamt kündigte daraufhin eine provisorische Pfändung an.
Kurz vor dem Pfändungsvollzug rief der Schuldner beim Betreibungsamt an und fragte nach seinen Möglichkeiten. Das Amt sagte ihm, er könne den geschuldeten Betrag beim Amt hinterlegen, um die Pfändung abzuwenden – das Geld solle dort bleiben, bis die Aberkennungsklage rechtskräftig entschieden sei. Der Schuldner überwies daraufhin rund 24'180 Franken ans Betreibungsamt. Weil das Amt vergass, einen Auszahlungsstopp zu erfassen, wurde das Geld wenige Tage später irrtümlich an die Verwaltungsrätin weitergeleitet. Das Betreibungsamt verlangte den Betrag danach von ihr zurück – was sie ablehnte.
Die Verwaltungsrätin argumentierte, die Zahlung des Schuldners ans Betreibungsamt sei bedingungslos erfolgt und habe damit die Schuld getilgt. Die Betreibung sei abgeschlossen, und sie habe das Geld zu Recht erhalten. Das Obergericht des Kantons Bern wies ihre Klage ab. Es stellte fest, dass der Schuldner das Geld ausdrücklich nur zur vorübergehenden Verwahrung überwiesen hatte – nicht als endgültige Zahlung. Die Betreibung sei deshalb nicht dahingefallen.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass eine Zahlung unter Vorbehalt die Schuld nicht tilgt, unabhängig davon, ob der Vorbehalt gesetzlich vorgesehen ist oder nicht. Entscheidend sei das Verhalten des Schuldners, nicht das des Betreibungsamtes. Eine irrtümliche Auszahlung durch das Betreibungsamt begründe keinen Vertrauensschutz für den Gläubiger. Es sei Sache des Amtes, irrtümlich ausbezahlte Beträge zurückzufordern. Die Verwaltungsrätin muss zudem die Verfahrenskosten von 1000 Franken tragen und dem Schuldner eine Entschädigung von 1000 Franken bezahlen.