Ein Mann aus dem Kanton Jura wurde wegen Vergewaltigung und Drohungen gegenüber seiner damaligen Partnerin zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Verurteilte und seine Freundin hatten zwischen 2016 und 2021 eine Beziehung geführt und zeitweise zusammengelebt. Er hatte sie trotz ausdrücklicher Weigerung in ein Zimmer getragen, ihr gegen ihren Willen ein Hygieneprodukt entfernt und sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Zusätzlich hatte er ihr per Nachricht mehrfach mit dem Tod gedroht – und dabei gezielt auf den Suizid ihres Vaters angespielt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura war mit dem Strafmass nicht einverstanden und verlangte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate ohne Bewährung. Sie argumentierte, die Schuld des Verurteilten sei schwer, er zeige keine Einsicht, und die kantonalen Richter hätten die Strafe zu mild bemessen. Das kantonale Gericht hatte die Ausgangstrafe für die Vergewaltigung auf 20 Monate festgesetzt und diese wegen der Drohungen um vier Monate erhöht. Die persönlichen Umstände des Verurteilten – darunter eine neue stabile Beziehung, ein fester Arbeitsplatz und laufende therapeutische Begleitung – wurden als neutral gewertet, weshalb keine weitere Erhöhung erfolgte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Es hielt fest, dass das kantonale Gericht seinen Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Zwar sei die Vergewaltigung schwerwiegend, doch habe der Verurteilte die Frau weder geschlagen noch bedroht, und er habe sein Verhalten sofort beendet, als sie ihn geohrfeigt hatte. Zudem scheine die Frau durch diesen Vorfall – der zu Beginn einer fast fünfjährigen Beziehung stattfand – nicht dauerhaft traumatisiert worden zu sein. Die von der Staatsanwaltschaft zum Vergleich herangezogenen Urteile betrafen nach Ansicht des Gerichts deutlich schwerere Fälle.
Auch die Kritik an der Straferhöhung wegen der Drohungen sowie an der Gewichtung der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten liess das Bundesgericht nicht gelten. Das kantonale Gericht habe sowohl die belastenden Elemente – schlechte Kooperation, Verhalten in Haft, früherer Strafregistereintrag – als auch die positiven Entwicklungen angemessen berücksichtigt. Die Gesamtstrafe von 24 Monaten auf Bewährung bleibt damit rechtskräftig.