Ein Mann aus dem Kanton Schaffhausen wollte eine Entscheidung des dortigen Obergerichts vom Dezember 2025 anfechten. Das Obergericht hatte sich mit einem Strafbefehl und einer Einsprache dagegen befasst. Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und reichte Ende Januar 2026 eine entsprechende Eingabe ein.
Das Bundesgericht forderte ihn auf, bis zum 5. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten – eine übliche Voraussetzung, um ein Verfahren überhaupt einzuleiten. Der Mann beantragte daraufhin, von dieser Zahlung befreit zu werden. Er begründete dies damit, dass ihn die aufgelaufenen Verfahrenskosten stark belasteten und er sich des finanziellen Risikos nicht bewusst gewesen sei. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten, da es sich dabei um keinen ausreichenden Grund für einen Erlass handelt.
Das Bundesgericht bot dem Mann an, sein Gesuch als Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also als Gesuch um Befreiung von den Kosten aufgrund fehlender finanzieller Mittel – zu behandeln. Dies lehnte der Mann jedoch ausdrücklich ab. Daraufhin setzte das Gericht ihm Anfang April 2026 eine letzte, nicht verlängerbare Frist bis zum 22. April 2026, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Auch diese Frist liess der Mann ungenutzt verstreichen.
Da der Kostenvorschuss nie einging, trat das Bundesgericht auf die Eingabe des Mannes gar nicht erst ein – sein Anliegen wurde also inhaltlich nicht geprüft. Zusätzlich muss er Gerichtskosten von 500 Franken tragen.