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Verurteilter muss neu beurteilt werden – Tritte gegen Kopf nicht bewiesen

Ein Mann wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Das Bundesgericht schickt den Fall zurück, weil Tritte gegen den Kopf des Opfers nicht belegt sind.

Publikationsdatum: 28. Mai 2026

Im Juni 2022 wurde ein Mann in Glarus Opfer eines gemeinsam geplanten Angriffs. Zwei Täter lockten ihn unter dem Vorwand eines Drogengeschäfts an einen Treffpunkt und schlugen ihn nieder. Als das Opfer zu einem wartenden Taxi flüchtete, verfolgten ihn die Angreifer, zerrten ihn aus dem Fahrzeug und schlugen weiter auf ihn ein – einer davon mit einem Schlagring. Das Opfer musste drei Tage im Spital behandelt werden.

Das Kantonsgericht Glarus verurteilte einen der Angreifer wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, davon 20 Monate bedingt. Zusätzlich wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte dieses Urteil in einem Berufungsverfahren. Die Richter gingen dabei davon aus, der Verurteilte habe das am Boden liegende Opfer auch gegen den Kopf getreten.

Genau dieser Punkt war vor Bundesgericht umstritten. Der Verurteilte bestritt, das Opfer gegen den Kopf getreten zu haben. Das Bundesgericht prüfte die Beweislage und kam zum Schluss: Weder das Opfer selbst noch die anderen Anwesenden hatten je ausgesagt, dass Tritte gegen den Kopf erfolgt seien. Auch das rechtsmedizinische Gutachten führte die Kopfverletzungen auf den Einsatz des Schlagrings zurück – nicht auf Tritte. Die Vorinstanz hatte diese Schlussfolgerung somit ohne ausreichende Grundlage gezogen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde deshalb teilweise gut, hebt das Urteil in diesem Punkt auf und weist den Fall zur neuen Beurteilung ans Glarner Obergericht zurück. Dieses muss nun auf Basis der tatsächlich vorliegenden Beweise neu entscheiden, ob der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung aufrechterhalten werden kann – und welche Strafe sowie welche weiteren Folgen sich daraus ergeben.

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Urteilsnummer: 6B_797/2025

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