Ein früherer Mitarbeiter von Pro Grigioni Italiano (PGI), einer Vereinigung zur Förderung der italienischen Sprache und Kultur im Kanton Graubünden, beantragte gestützt auf das kantonale Transparenzgesetz Einsicht in zwei Protokolle des Vereinsvorstands vom September und November 2024. Der Verein verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, der Antragsteller verhalte sich missbräuchlich. Das Bündner Appellationsgericht wies die Klage des Mannes ab: Die verlangten Dokumente seien keine «amtlichen Dokumente» im Sinne des Transparenzgesetzes, da sie das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beträfen und für den persönlichen Gebrauch bestimmt seien.
Der ehemalige Mitarbeiter zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte fest, dass das kantonale Gericht den Begriff «amtliches Dokument» zu eng ausgelegt hatte. Allein der Umstand, dass Protokolle ein Arbeitsverhältnis betreffen, schliesst deren Eigenschaft als amtliche Dokumente nicht aus – entscheidend ist vielmehr, ob sie im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehen. Auch die Ausnahme für «persönlich genutzte Dokumente» wurde vom kantonalen Gericht falsch angewendet: Die fraglichen Protokolle lagen in definitiver Fassung vor und waren keine blossen Notizen oder Arbeitsentwürfe.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Das kantonale Gericht muss nun prüfen, ob die PGI überhaupt dem Transparenzgesetz untersteht – also ob sie als privatrechtlicher Verein kantonale Aufgaben erfüllt – und ob die verlangten Protokolle tatsächlich mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Zusammenhang stehen. Die PGI erhält vom Kanton Graubünden jährliche Subventionen für die Förderung der italienischen Sprache und Kultur.
Keine Gerichtskosten wurden erhoben, da die PGI eine öffentlichrechtliche Tätigkeit ausübt. Der ehemalige Mitarbeiter erhält keine Parteientschädigung, weil er sich nicht durch einen Anwalt vertreten liess.