Das Schulhaus Loreto in Zug soll um zwei neue Schultrakte erweitert werden. Ein Nachbar, dessen Grundstück direkt an die Bauparzelle grenzt, wehrte sich gegen die Baubewilligung. Er befürchtete, die Erweiterung führe zu übermässigem Lärm – insbesondere durch den Schulsportplatz, der neben einem Rasenfeld auch ein Beachvolleyballfeld und einen Tischtennistisch umfasst und auch von der Quartierbevölkerung genutzt werden darf.
Im Kern des Streits stand die Frage, wie laut es auf dem Sportplatz tatsächlich wird – vor allem in den Abendstunden. Zwei Lärmgutachten kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das vom Baudepartement der Stadt Zug beauftragte Gutachten errechnete geringere Lärmwerte, während das vom Anwohner in Auftrag gegebene Gutachten deutlich höhere Werte auswies. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) prüfte beide Gutachten und stellte in beiden Rechenfehlern fest. Nach eigenen Berechnungen kam das BAFU zum Schluss, dass die zulässigen Richtwerte für Sportlärm am Abend bei sieben Liegenschaften um bis zu 5 Dezibel überschritten werden – eine Überschreitung, die als erheblich störend gilt und zusätzliche Massnahmen erfordert.
Das Bundesgericht folgte der Einschätzung des BAFU und hiess die Beschwerde des Anwohners teilweise gut. Es ordnete an, dass der Sportplatz künftig bereits ab 21 Uhr und nicht erst ab 22 Uhr geschlossen sein muss. Diese Einschränkung der Abendnutzung um eine Stunde sei eine verhältnismässige Massnahme, die den Lärm auf ein zumutbares Mass senke. Weitergehende Forderungen des Anwohners – etwa eine vollständige Einzäunung des Sportplatzes mit abschliessbarem Tor – wies das Gericht hingegen ab. Eine solche Massnahme wäre unverhältnismässig, da sie die erwünschte Nutzung durch die Quartierbevölkerung stark einschränken würde.
Sollte sich nach Inbetriebnahme der neuen Schultrakte zeigen, dass die angeordneten Massnahmen nicht ausreichen und der Platz trotzdem regelmässig zu nächtlichen Lärmstörungen führt, müssen die Behörden weitergehende Schritte prüfen. Die Stadt Zug hatte sich bereits im Verfahren bereit erklärt, die Betriebszeit auf 21 Uhr zu reduzieren, falls das Gericht dies verlange.