Symbolbild

Mieterin muss Loft in Luzern trotzdem räumen

Eine Mieterin wollte ihre Ausweisung aus einem Loft anfechten. Ihre Eingabe war jedoch ungenügend begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 28. Mai 2026

Eine Mieterin und ein weiterer Bewohner wurden vom Bezirksgericht Hochdorf verpflichtet, ein Loft im dritten Obergeschoss sowie einen Tiefgaragenparkplatz in einer Liegenschaft zu räumen, zu reinigen und zu verlassen. Zudem mussten sie sämtliche Schlüssel des Mietobjekts an den Vermieter zurückgeben – und zwar innert zehn Tagen, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden war.

Die Mieterin und der weitere Bewohner legten gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Luzern Berufung ein. Das Kantonsgericht wies diese jedoch im März 2026 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Damit blieb die Räumungspflicht bestehen.

Daraufhin wandte sich die Mieterin ans Bundesgericht. Sie beantragte zunächst, dass die Räumung bis zur Entscheidung über ihre Eingabe aufgeschoben werde – doch auch dieses Gesuch wurde abgewiesen. Das Bundesgericht stellte sodann fest, dass die Eingabe der Mieterin die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht erfüllte: Eine Beschwerde muss klar und nachvollziehbar begründet sein, damit das Gericht darauf eintreten kann. Daran fehlte es hier.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet. Die Mieterin muss das Loft damit endgültig verlassen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_136/2026

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