Zwei Männer, die als Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft tätig waren, erstatteten Anfang 2023 Strafanzeige gegen mehrere Personen. Sie warfen diesen vor, die Gesellschaft durch überhöhte Kommissionen, die über verschiedene Partnergesellschaften verrechnet worden seien, in den Konkurs getrieben zu haben. Die Vorwürfe lauteten auf Betrug, ungetreue Geschäftsführung und ähnliche Delikte.
Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne lehnte es im März 2024 ab, eine Untersuchung einzuleiten. Das Waadtländer Kantonsgericht erklärte daraufhin die dagegen erhobene Beschwerde der beiden Männer für unzulässig. Die Begründung: Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sie selbst direkt geschädigt worden seien. Allenfalls geschädigt worden sei die Gesellschaft selbst – nicht aber deren frühere Verwaltungsräte persönlich. Wer lediglich indirekt einen Schaden erleide, etwa weil eine Firma, in die man investiert hat, Verluste macht, gilt rechtlich nicht als direkt Betroffener und hat daher kein Recht, als Kläger aufzutreten.
Vor Bundesgericht argumentierten die beiden Männer, sie hätten erhebliche eigene Mittel in die Gesellschaft gesteckt, um sie zu sanieren, und seien dadurch persönlich zu Schaden gekommen. Einer der beiden machte zudem geltend, er habe Forderungen gegenüber einem der Beschuldigten aus einem mündlichen Vertrag; der andere erklärte, er habe als Buchhalter für seine Arbeit nicht entschädigt worden sei und eine Forderung des ersten übernommen habe. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten. Die Begründung der Kläger sei zu knapp und ungenau, um die Erwägungen der kantonalen Richter zu widerlegen. Zudem stützten sich die Kläger auf Sachverhalte, die aus dem angefochtenen Urteil gar nicht hervorgingen, ohne dabei eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung substanziiert zu rügen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und auferlegte den beiden Klägern die Gerichtskosten von 1200 Franken, die sie gemeinsam zu tragen haben.