Ein Arzt wies einen Mann am 10. Februar 2026 in die Klinik D.________ ein. Der zuständige Klinikarzt ordnete gleichentags zwei Notfallmassnahmen an: eine Isolation sowie eine Medikation ohne Zustimmung des Patienten. Noch am selben Tag wehrte sich der Betroffene gegen die Einweisung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau prüfte den Fall eingehend und ordnete in seinem Urteil vom 24. Februar 2026 die sofortige Entlassung des Mannes an. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine weitere Unterbringung zum Zeitpunkt des Urteils nicht mehr gegeben waren. Die beiden anderen Massnahmen – Isolation und Zwangsmedikation – hielt das Gericht hingegen für rechtmässig. Dieses Urteil wurde dem Betroffenen am 20. April 2026 zugestellt.
Dagegen wollte der Mann ans Bundesgericht gelangen und verlangte die Feststellung, dass alle drei Massnahmen rechtswidrig gewesen seien. Er übergab seine Eingabe jedoch erst am 5. Mai 2026 der Post – einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Tagen. Der letzte gültige Tag war der 4. Mai 2026 gewesen, nachdem die Frist wegen der Osterfeiertage verlängert worden war. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein.
Zusätzlich hielt das Bundesgericht fest, dass die Eingabe auch inhaltlich ungenügend begründet gewesen wäre: Der Betroffene setzte sich kaum mit dem ausführlichen, 20-seitigen Urteil des Verwaltungsgerichts auseinander. Zur Zwangseinweisung selbst äusserte er sich gar nicht, und seine Einwände gegen die anderen Massnahmen blieben zu vage. Auch sein Gesuch, die Gerichtskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde abgewiesen. Die Kosten von 1000 Franken hat er selbst zu bezahlen.