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Psychiatriepatient bleibt unter Beistandschaft und verliert Kontenzugang nicht zurück

Die Behörde entzog einem Mann den Zugriff auf seine Konten und stellte ihn unter Beistandschaft. Die obersten Richter liessen seinen Einspruch nicht zu, weil er ihn nicht genügend begründete.

Publikationsdatum: 29. Mai 2026

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Arbon leitete ein Verfahren ein, nachdem die Psychiaterin des Betroffenen gemeldet hatte, er sei nicht mehr in der Lage, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln, und habe niemanden, der ihm dabei helfen könnte. Die Behörde hörte den Mann an, zog Betreibungsregisterauszüge und Arztberichte bei und entschied im Februar 2025, eine Beistandschaft zu errichten. Damit wurde dem Betroffenen der Zugriff auf seine Konten und Vermögenswerte entzogen – mit Ausnahme eines neu einzurichtenden Kontos für alltägliche Ausgaben.

Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies seine Beschwerde im April 2026 ab und bestätigte die Beistandschaft in einem ausführlichen, 15-seitigen Entscheid. Daraufhin gelangte der Betroffene ans Bundesgericht und bestand darauf, er sei sehr wohl in der Lage, seine Finanzen selbst zu regeln.

Das Bundesgericht trat auf den Einspruch nicht ein. Der Grund: Der Mann setzte sich inhaltlich nicht mit der detaillierten Begründung des Obergerichts auseinander, sondern beschränkte sich auf wenige allgemeine Behauptungen. Wer vor Bundesgericht einen Entscheid anfechten will, muss konkret darlegen, inwiefern das Gericht das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat. Das tat der Betroffene nicht.

Die Beistandschaft bleibt damit bestehen, und der Betroffene hat weiterhin keinen freien Zugriff auf seine Konten. Gerichtskosten wurden ihm angesichts seiner Situation keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 5A_400/2026

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