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Schuldner scheitert mit Klage gegen Pfändung seiner Mietzinseinnahmen

Ein Mann wehrte sich gegen die Pfändung seiner Mietzinseinnahmen. Seine Eingabe war jedoch ungenügend begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 29. Mai 2026

Das Regionale Betreibungsamt Zofingen kündigte einem Schuldner Ende Januar 2026 an, dass seine Vermögenswerte gepfändet würden. Der Betroffene legte dagegen mehrfach Einwände beim Bezirksgericht Zofingen ein. Ende März 2026 wurde eine Pfändungsurkunde ausgestellt, gegen die er sich ebenfalls zur Wehr setzte.

Bereits wenige Tage nach seiner ersten Eingabe gegen die Pfändungsurkunde wandte sich der Schuldner ans Obergericht des Kantons Aargau und rügte, das Bezirksgericht handle zu langsam und verweigere ihm wirksamen Rechtsschutz. Das Obergericht wies die Beschwerde jedoch ab: Es stellte fest, dass der Schuldner die Pfändungsurkunde dem Bezirksgericht erstmals am 7. April 2026 erwähnt hatte – ohne das Dokument beizulegen und ohne ausdrücklich zu beantragen, dass die Pfändung vorläufig gestoppt werde. Bereits vier Tage später hatte er das Obergericht angerufen. Von einer unzulässigen Verzögerung durch das Bezirksgericht könne daher keine Rede sein.

Gegen diesen Entscheid gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. Er machte geltend, das Obergericht habe den gesamten Verfahrensverlauf ausgeblendet und sich hinter formalen Zuständigkeitsfragen versteckt. Während die Behörden auf Verfahrensregeln pochten, müsse er fortlaufende wirtschaftliche Eingriffe hinnehmen – insbesondere die Einziehung seiner Mietzinseinnahmen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass der Schuldner lediglich seine eigene Sichtweise dargelegt, sich aber nicht konkret mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt habe. Eine solche Auseinandersetzung wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen. Zudem habe er vor Bezirksgericht nie ausdrücklich beantragt, die Pfändung vorläufig auszusetzen. Der Schuldner muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_414/2026

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