Im März 2020 beantragte ein Mann im Namen seiner Firma einen Covid-Kredit von rund 95'500 Franken. Dazu gab er im Antragsformular einen Jahresumsatz von rund 955'000 Franken an – obwohl der tatsächliche Umsatz des Unternehmens deutlich tiefer lag. Seine Ehefrau, die formell als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen war, unterzeichnete das Formular, ohne dessen Inhalt zu prüfen. Im Mai 2021 ging die Firma in Konkurs. Die Bürgschaftsgenossenschaft SAFFA, die gegenüber der Bank für den Kredit gebürgt hatte, erstattete daraufhin Strafanzeige.
Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Ehemann wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe. Die Ehefrau wurde freigesprochen. Das Freiburger Kantonsgericht erhöhte die Strafe gegen den Ehemann, bestätigte aber den Freispruch der Ehefrau mit der Begründung, sie habe nicht gewusst, dass ihr Mann falsche Angaben gemacht hatte, und habe ihm vertraut.
Die Freiburger Staatsanwaltschaft zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte unter anderem eine Verurteilung der Ehefrau. Das Bundesgericht gab ihr in diesem Punkt recht: Die Ehefrau sei zwar möglicherweise nicht bewusst über den falschen Umsatz informiert gewesen. Als eingetragene Geschäftsführerin mit einem Buchhaltungsdiplom hätte sie das Formular aber nicht blindlings unterschreiben dürfen. Das Formular wies ausdrücklich auf die strafrechtlichen Konsequenzen falscher Angaben hin. Indem sie das Dokument unterschrieb, ohne es zu lesen oder Rückfragen zu stellen, habe sie bewusst darauf verzichtet, sich zu informieren – und damit das Risiko falscher Angaben in Kauf genommen.
Das Bundesgericht wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, das nun prüfen muss, ob alle weiteren Voraussetzungen für eine Verurteilung der Ehefrau wegen Betrugs und Urkundenfälschung erfüllt sind. Die Verurteilung des Ehemanns blieb hingegen bestehen.