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Projektleiter mit Autoimmunhepatitis erhält nur halbe IV-Rente

Ein Projektleiter leidet an einer Autoimmunerkrankung und forderte eine höhere IV-Rente. Die Richter bestätigten den Anspruch auf lediglich eine halbe Rente.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Ein 1988 geborener Projektleiter erkrankte ab August 2018 an einer Autoimmunhepatitis, die zu erheblicher Müdigkeit und Konzentrationsproblemen führte. Ende 2019 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zug an. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen – darunter ein breit angelegtes Gutachten einer Berner Abklärungsstelle – stellte die IV-Stelle fest, dass der Mann noch zu 42 Prozent in seiner bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig ist. Sie sprach ihm ab August 2020 eine halbe Invalidenrente zu, was einem Invaliditätsgrad von 58 Prozent entspricht.

Der Projektleiter wehrte sich gegen diesen Entscheid und verlangte entweder Eingliederungsmassnahmen oder eine volle Rente. Er zweifelte am Gutachten, rügte Verfahrensfehler und beanstandete, dass das neue stufenlose Rentensystem nicht auf ihn angewendet werde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies seine Klage Ende 2025 ab. Daraufhin zog er den Fall ans Bundesgericht weiter.

Die obersten Richter stützten die Vorinstanz in allen wesentlichen Punkten. Das Gutachten sei beweiskräftig, die Einwände dagegen nicht ausreichend belegt. Beim Einkommen berücksichtigten die Richter, dass der Mann nach seiner Erkrankung intern die Stelle wechselte und als Applikationsmanager sogar mehr verdient als das ihm ursprünglich angerechnete Invalideneinkommen. Damit gelte er als optimal eingegliedert, weshalb keine weiteren Eingliederungsmassnahmen nötig seien. Auch die Kritik an der Anwendung der älteren Rentenregelung liess das Gericht nicht gelten: Gesetzesänderungen führen zwangsläufig zu unterschiedlichen Regelungen je nach Zeitpunkt des Rentenanspruchs, was für sich allein keinen Verfassungsverstoss darstellt.

Das Gesuch um einen kostenlosen Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem Bundesgericht wurde abgewiesen, weil der Mann keinen Anwalt mandatiert hatte. Die Verfahrenskosten von 800 Franken werden ihm auferlegt, vorläufig aber vom Gericht übernommen, da er die Kosten derzeit nicht tragen kann.

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Urteilsnummer: 8C_72/2026

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