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Steuerbehörde darf Anwaltskorrespondenz an Spanien weitergeben

Spanien wollte wissen, ob ein Mann wirklich in der Schweiz steuerpflichtig ist. Die Schweizer Behörden dürfen dafür auch Briefe weitergeben, die sein Anwalt mit dem Thurgauer Steueramt ausgetauscht hat.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Die spanischen Steuerbehörden hegten den Verdacht, dass ein Mann entgegen seinen eigenen Angaben nicht in der Schweiz, sondern in Spanien steuerpflichtig war. Als Belege nannten sie unter anderem, dass er regelmässig in Spanien Bankkarten benutzte, Flüge ab Barcelona buchte, spanische Versicherungen abgeschlossen hatte und in spanischen Spitälern Termine wahrnahm. Im Februar 2023 stellten sie deshalb sechs Amtshilfegesuche an die Eidgenössische Steuerverwaltung und verlangten Informationen aus verschiedenen Quellen – darunter Schweizer Banken, eine Kreditkartengesellschaft, eine Fluggesellschaft und das Thurgauer Steueramt.

Das Thurgauer Steueramt lieferte daraufhin die Steuerdomizilbescheinigungen, die es für den Mann ausgestellt hatte, sowie die Korrespondenz, die seine Anwälte im Zusammenhang mit diesen Bescheinigungen mit dem Amt geführt hatten. Der Mann wehrte sich gegen die Weitergabe dieser Unterlagen an Spanien. Er argumentierte, die Dokumente seien nicht relevant für die Klärung seines Steuerdomizils und die Anwaltskorrespondenz sei durch das Berufsgeheimnis geschützt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab, und das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid nun. Es hält fest, dass die Steuerdomizilbescheinigungen und die dazugehörige Korrespondenz durchaus geeignet sind, zur Klärung des Steuerwohnsitzes beizutragen – die Dokumente sind damit relevant genug, um weitergegeben zu werden. Eine unzulässige «Beweissuche ins Blaue hinein» liege nicht vor.

Zum Anwaltsgeheimnis hält das Bundesgericht fest: Der Schutz des Berufsgeheimnisses gilt grundsätzlich für die Kommunikation zwischen Anwalt und Klient. Sobald ein Anwalt jedoch freiwillig Informationen an eine Behörde weitergibt – wie hier durch den Schriftverkehr mit dem Steueramt –, entfällt dieser Schutz für die bei der Behörde liegenden Dokumente. Weder das internationale Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Spanien noch das schweizerische Verwaltungsrecht schützen solche Unterlagen, wenn sie sich im Besitz einer Behörde befinden. Die Weitergabe an Spanien ist damit rechtmässig.

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Urteilsnummer: 2C_506/2024

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