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Anwältin erhält keinen höheren Stundenlohn als Pflichtverteidigerin

Eine Waadtländer Anwältin forderte für ihre Arbeit als Pflichtverteidigerin 250 statt 180 Franken pro Stunde. Das Bundesgericht lehnte die Forderung ab.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Eine Anwältin aus dem Kanton Waadt hatte einen Beschuldigten als Pflichtverteidigerin vertreten. Das Waadtländer Korrektionalgericht verurteilte ihren Mandanten wegen Veruntreuung, gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und betrügerischer Verwendung eines Computers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Für ihre Arbeit erhielt die Anwältin eine Entschädigung von rund 3'500 Franken, berechnet auf der Basis eines Stundensatzes von 180 Franken.

Die Anwältin akzeptierte diese Entschädigung nicht und verlangte, dass ihr Stundensatz auf 250 Franken angehoben werde. Sie argumentierte, die Arbeit als Pflichtverteidigerin im Strafrecht unterscheide sich wesentlich von der Arbeit im Zivilrecht und rechtfertige deshalb eine höhere Entlohnung. Zudem verwies sie auf eine Studie der Universität St. Gallen, wonach ein Stundensatz von mindestens 222 Franken nötig sei, um ein angemessenes Jahreseinkommen von 150'000 Franken zu erzielen. Ausserdem seien die Betriebskosten von Anwaltskanzleien im Kanton Waadt besonders hoch.

Das Bundesgericht wies die Forderung ab. Es hielt fest, dass der Kern der anwaltlichen Tätigkeit – Aktenstudium, Rechtsfragen und Mandantenberatung – sich im Straf- und Zivilrecht nicht so grundlegend unterscheide, dass eine unterschiedliche Entlohnung zwingend geboten wäre. Bezüglich der Teuerung seit 2011 errechnete das Gericht, dass der Stundensatz inflationsbereinigt lediglich auf rund 188 Franken steigen würde – eine Anpassung, die den bisherigen Tarif nicht als unzumutbar erscheinen lasse. Auch die Argumente zur St. Galler Studie überzeugten die Richter nicht vollständig.

Entscheidend war für das Bundesgericht zudem, dass die Anwältin keine konkreten Zahlen zu ihrer eigenen finanziellen Situation vorlegte. Sie zeigte nicht auf, dass der geltende Stundensatz von 180 Franken sie persönlich in eine Lage brächte, in der ihre Entschädigung bloss symbolischen Charakter hätte. Da sie diesen Nachweis schuldig blieb, sah das Gericht keinen Grund, den bestehenden Tarif als willkürlich einzustufen. Die Anwältin muss zudem die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_329/2025

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