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Gläubiger erhält weniger Geld und kann dagegen nichts ausrichten

Ein Gläubiger wollte höhere Auszahlungen aus Pfändungsverfahren erzwingen. Die Richter wiesen seine Klage ab – er hatte den falschen Rechtsmittelweg gewählt.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Ein Gläubiger hatte in Genf mehrere Betreibungsverfahren gegen eine Schuldnerin eingeleitet. Das kantonale Betreibungsamt teilte ihm mit, dass seine Forderungen in drei Verfahren zur Auszahlung zugelassen wurden – allerdings nur mit vergleichsweise geringen Dividenden von je rund 170 bis 176 Franken. Der Grund: Das Amt hatte die Berechnung des Existenzminimums der Schuldnerin überarbeitet und dabei neue Unterlagen berücksichtigt, was zu tieferen gepfändeten Beträgen und damit zu kleineren Auszahlungen an den Gläubiger führte.

Der Gläubiger war damit nicht einverstanden. Er wollte unter anderem wissen, ab wann die Kinder der Schuldnerin eigene Einkünfte erzielten – etwa durch Arbeit, eine Waisenrente oder eine Hilflosenentschädigung –, da dies Einfluss auf das berechnete Existenzminimum gehabt hätte. Er verlangte, dass die früheren Auszahlungslisten wiederhergestellt und die Pfändungsbeträge überprüft werden. Ausserdem forderte er, das Amt solle allenfalls eine Strafanzeige gegen die Schuldnerin einreichen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde trat auf seine Beschwerde gegen die Auszahlungslisten gar nicht erst ein. Sie stellte fest, dass der Gläubiger in Wirklichkeit die Pfändungsoperationen anfechten wollte – und nicht die Erstellung der Auszahlungslisten selbst. Dafür hätte er jedoch ein anderes Rechtsmittel ergreifen müssen, nämlich eine Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll. Diesen Entscheid bestätigten nun auch die obersten Richter in Lausanne. Sie hielten fest: Wer die Höhe der gepfändeten Beträge beanstanden will, muss dies im richtigen Verfahrensschritt tun – eine spätere Beschwerde gegen die Auszahlungsliste ist dafür nicht der geeignete Weg.

Der Gläubiger muss nun die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. An der Höhe der Auszahlungen ändert sich nichts – er erhält weiterhin nur die tiefen Dividenden, die das Betreibungsamt ursprünglich festgelegt hatte.

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Urteilsnummer: 5A_1077/2025

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