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Schuldner muss Gefängnisstrafe ohne Bewährung antreten

Ein Schuldner hatte trotz laufender Pfändung monatlich Geld beiseitegeschafft. Er muss nun zwei Monate ins Gefängnis – ohne Bewährung.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Ein Mann aus dem Kanton Waadt war verpflichtet, monatlich 2'800 Franken seines Einkommens an das Betreibungsamt abzuliefern. Stattdessen hob er regelmässig Bargeld von seinem Geschäftskonto ab und behielt dabei monatlich 292 Franken 55, die eigentlich seinen Gläubigern zugestanden hätten. Dies geschah in zwei Zeiträumen: zwischen August 2020 und November 2021 sowie zwischen März und Oktober 2023. Eine ordentliche Buchhaltung seines Unternehmens fehlte vollständig.

Das Waadtländer Kantonsgericht verurteilte den Mann wegen Veruntreuung von gepfändeten Vermögenswerten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten ohne Bewährung. Es stützte sich dabei auf Kontoauszüge und die wenig glaubwürdigen Erklärungen des Verurteilten. Dieser hatte behauptet, das Bargeld für betriebliche Ausgaben verwendet zu haben – eine Darstellung, die das Gericht angesichts fehlender Belege und widersprüchlicher Aussagen verwarf. Da der Mann mehrfach beim Betreibungsamt vorstellig geworden war, konnte er nach Ansicht des Gerichts nicht unwissend über die laufenden Pfändungen gewesen sein.

Vor Bundesgericht versuchte der Verurteilte, seinen Freispruch zu erwirken oder zumindest eine bedingte Strafe zu erhalten. Er machte geltend, er habe das Geld nur für dringende Betriebskosten verwendet und sei damals in einem depressiven Zustand gewesen. Zudem argumentierte er, er beziehe heute Sozialhilfe und sei seit zwei Jahren arbeitslos, weshalb keine Rückfallgefahr mehr bestehe. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten: Die Einwände zur Verwendung des Geldes seien nicht belegt, und die angeführten äusseren Umstände sagten nichts über seine Persönlichkeit und die Rückfallgefahr aus.

Ausschlaggebend für die Verweigerung der Bewährung war die Vorgeschichte des Mannes: Er war bereits viermal wegen derselben Straftat verurteilt worden und hatte trotzdem erneut gepfändete Beträge zurückbehalten. Hinzu kamen fehlende Einsicht und eine unkooperative Haltung gegenüber dem Betreibungsamt. Das Bundesgericht bestätigte deshalb die unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten vollumfänglich.

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Urteilsnummer: 6B_45/2026

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