Ein Mann aus dem Kanton Waadt hatte beim Bundesgericht eine Beschwerde in einer Invalidenversicherungs-Angelegenheit eingereicht. Das Verfahren betraf einen Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts vom November 2025, der ihm offenbar nicht behagte.
Damit das Bundesgericht auf eine solche Eingabe eintreten kann, müssen die Parteien in der Regel einen Kostenvorschuss leisten – also einen Geldbetrag als Sicherheit für allfällige Verfahrenskosten hinterlegen. Im vorliegenden Fall betrug dieser Vorschuss 800 Franken. Das Gesuch des Mannes, von dieser Zahlung befreit zu werden, hatte das Bundesgericht bereits im Februar 2026 abgelehnt.
Da der Mann den Betrag nicht fristgerecht bezahlte, setzte ihm das Gericht eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 22. April 2026. Der Mann gab an, er sei hospitalisiert gewesen und habe deshalb nicht zahlen können. Das Bundesgericht gewährte ihm daraufhin ausnahmsweise eine weitere Verlängerung von drei Tagen. Auch diese Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen, ohne besondere Umstände nachzuweisen, die eine weitere Ausnahme gerechtfertigt hätten.
Da der Kostenvorschuss auch innerhalb der letzten Nachfrist nicht einging, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das bedeutet, dass das Gericht den Fall inhaltlich gar nicht prüfte. Der Entscheid des Kantonsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht in diesem Fall ausnahmsweise.