Ein 1980 geborener Mann meldete sich im Juli 2019 bei der IV-Stelle Luzern an, nachdem er seit Anfang 2019 gesundheitliche Probleme hatte. Nach medizinischen Abklärungen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen sprach ihm die IV-Stelle ab Juli 2023 eine Rente zu, die einem Invaliditätsgrad von 54 Prozent entspricht, ab Januar 2024 dann 58 Prozent – zuzüglich Kinderrenten für drei Kinder.
Der Mann war damit nicht einverstanden. Er wollte, dass bei der Berechnung seiner Rente das Einkommen berücksichtigt wird, das er tatsächlich in seiner aktuellen Stelle verdient. Seit Oktober 2023 arbeitet er in wechselnden Teilpensen in einem Unternehmen. Er argumentierte, dieses tatsächliche Einkommen solle als Grundlage für die Berechnung seines Invalideneinkommens dienen – was zu einem tieferen Invaliditätsgrad und damit zu einer höheren Rente geführt hätte.
Die Behörden und Gerichte sahen das anders: Die Tätigkeit, die der Mann ausübt, ist nicht auf seine gesundheitlichen Einschränkungen abgestimmt. Zudem schöpft er seine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent damit nicht vollständig aus. Deshalb darf laut geltender Rechtsprechung nicht das tatsächlich erzielte Lohneinkommen, sondern müssen statistische Durchschnittslöhne als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Auf dieser Basis wurde ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund 52'800 Franken ermittelt.
Das Bundesgericht bestätigte dieses Vorgehen. Der Mann habe nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz die Beweislage falsch eingeschätzt habe. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, und der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.