Die Staatsanwaltschaft des Zentralwallis beabsichtigt, mehrere Personen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Überschwemmung sowie Verletzung der Bauregeln vor Gericht zu bringen. Einer der Beschuldigten wehrte sich dagegen: Er verlangte die Einstellung des Verfahrens gegen ihn, die Ausdehnung der Ermittlungen auf weitere Personen sowie die Einvernahme verschiedener Zeugen. Die Staatsanwaltschaft lehnte diese Anträge im August 2025 ab.
Der Beschuldigte zog diesen Entscheid an die Walliser Strafkammer weiter – ohne Erfolg. Das Kantonsgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil es die Rechtsmittel als unzulässig beurteilte. Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht.
Die Bundesrichter bestätigten den Entscheid des Kantonsgerichts in allen Punkten. Zur Frage der Verfahrenseinstellung hielten sie fest: Solange die Staatsanwaltschaft noch keine Anklage erhoben hat, kann ein Beschuldigter den Entscheid, das Verfahren fortzuführen, nicht anfechten – andernfalls könnte er das Strafverfahren nach Belieben blockieren. Bezüglich der geforderten Ausdehnung der Ermittlungen auf Dritte stellten die Richter fest, dass der Beschuldigte dabei lediglich als Anzeiger auftritt und in dieser Eigenschaft keine Verfahrensrechte besitzt. Was die Zeugeneinvernahmen betrifft, verwies das Gericht darauf, dass der Beschuldigte diese Anträge problemlos später – vor dem erstinstanzlichen Gericht – erneut stellen kann. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil sei nicht erkennbar.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschuldigte muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.