Das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen lehnte im November 2025 das Stipendiengesuch eines Studenten ab. Dessen Vater erhob dagegen Einsprache und wurde aufgefordert, bis Ende November 2025 einen Kostenvorschuss von 600 Franken zu leisten oder ein Gesuch um kostenlose Rechtshilfe zu stellen. Das entsprechende Schreiben wurde dem Vater eingeschrieben zugesandt, jedoch nicht abgeholt. Nach den geltenden Regeln gilt ein solches Schreiben nach sieben Tagen als zugestellt – in diesem Fall am 20. November 2025.
Da der Vater weder den Kostenvorschuss bezahlte noch ein Gesuch um kostenlose Rechtshilfe stellte, schrieb das Bildungsdepartement die Einsprache im Dezember 2025 als erledigt ab. Ein nachträgliches Gesuch des Vaters, die versäumte Frist wiederherzustellen, wurde ebenfalls abgewiesen. Das St. Galler Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung im März 2026.
Dagegen wandte sich der Vater ans Bundesgericht. Er machte geltend, er habe nicht mit einem kostenpflichtigen Verfahren rechnen müssen, und argumentierte, das Interesse seines Sohnes an einem Stipendium wiege schwerer als die Einhaltung von Fristen. Zudem beanstandete er, dass ihm das Verwaltungsgericht Gerichtskosten von 1500 Franken auferlegt hatte, und bezeichnete diese als «Einschüchterung» und «Abschreckung».
Die zuständige Bundesrichterin trat auf die Eingabe nicht ein. Sie hielt fest, dass der Vater nicht ausreichend begründet habe, weshalb die geltenden Zustellregeln in seinem Fall nicht anwendbar sein sollten. Auch seine Rügen bezüglich der verweigerten kostenlosen Rechtshilfe und der Gerichtskosten seien nicht hinreichend substanziiert. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ausnahmsweise verzichtet.